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Art. 2 § 120 BVergG

Fassungen
01.09.2002 bis 31.01.2006 — BGBl. I Nr. 99/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 12001.09.200231.01.2006 BGBl. I Nr. 99/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 120

Inkrafttretensdatum

01.09.2002BGBl. I Nr. 99/2002

Außerkrafttretensdatum

31.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

5. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für Auftraggeber im Bereich der Wasser-,

Energie- und Verkehrsversorgung

Geltungsbereich

Paragraph 120,

  1. Absatz eins,Soweit von diesem Bundesgesetz erfasste Auftraggeber eine Tätigkeit im Sinne des Absatz 2, ausüben, gelten - unbeschadet der Paragraphen 18 und 19 - ausschließlich die Paragraphen 21, 22, 30, 37, 41, 42, 79, Absatz 2 und 4, 81 bis 85, 104, 105, 116 bis 118 sowie die Bestimmungen dieses Hauptstückes sowie die Vorschriften, auf die in diesem Hauptstück verwiesen wird.
  2. Absatz 2,Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung, Beförderung oder der Verteilung von
      1. Litera a
        Trinkwasser oder
      2. Litera b
        Strom oder
      3. Litera c
        Gas oder
      4. Litera d
        Wärme
      oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser, Strom, Gas oder Wärme, soweit Absatz 3, nicht anderes vorsieht;
    2. Ziffer 2
      die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der
      1. Litera a
        Suche oder Förderung von Erdöl, Erdgas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen, oder
      2. Litera b
        Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehr mit Flughäfen, Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;
    3. Ziffer 3
      die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs auf der Schiene, mit automatischen Systemen, mit der Straßenbahn, mit Bus, mit Oberleitungsbussen oder mit Kabel.
  3. Absatz 3,Die durch einen Auftraggeber, der keine staatliche Behörde ist, erfolgende Lieferung von Trinkwasser, Elektrizität, Gas oder Wärme an Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins,, sofern
    1. Ziffer eins
      bei Trinkwasser oder Elektrizität
      1. Litera a
        die Erzeugung von Trinkwasser oder Elektrizität durch den betreffenden Auftraggeber erfolgt, weil ihr Verbrauch für die Ausübung einer anderen als der in Absatz 2, genannten Tätigkeit erforderlich ist und
      2. Litera b
        die Lieferung an das öffentliche Netz nur vom Eigenverbrauch des betreffenden Auftraggebers abhängt und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 vH der gesamten Trinkwasser- oder Energieerzeugung des Auftraggebers ausgemacht hat, sowie
    2. Ziffer 2
      bei Gas oder Wärme
      1. Litera a
        die Erzeugung von Gas oder Wärme durch den betreffenden Auftraggeber sich zwangsläufig aus der Ausübung einer anderen als der in Absatz 2, genannten Tätigkeit ergibt und
      2. Litera b
        die Lieferung an das öffentliche Netz nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen, und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufendes Jahres nicht mehr als 20 vH des Umsatzes des Auftraggebers ausgemacht hat.
  4. Absatz 4,Im Verkehrsbereich (Absatz 2, Ziffer 3,) liegt ein Netz vor, wenn die Verkehrsleistung gemäß einer von einer zuständigen Behörde erteilten Auflage erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, der Transportkapazitäten oder der Fahrpläne. Der Betrieb eines öffentlichen Busverkehrs gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3,, sofern andere Unternehmen entweder allgemein oder für ein besonderes, geographisch abgegrenztes Gebiet die Möglichkeit haben, die gleiche Aufgabe unter denselben Bedingungen wie der betreffende Auftraggeber zu übernehmen.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten für die Vergabe von Aufträgen oder die Durchführung von Wettbewerben durch Auftraggeber, die eine Tätigkeit im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, ausüben, wenn diese Aufträge oder Wettbewerbe
    1. Ziffer eins
      mit Wasserbauvorhaben sowie Be- und Entwässerungsvorhaben im Zusammenhang stehen und die dabei erzeugte und zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 vH der mit dem entsprechenden Vorhaben zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht, oder
    2. Ziffer 2
      mit der Ableitung und Klärung von Abwässern im Zusammenhang stehen.

Schlagworte

Wasserversorgung, Energieversorgung, Luftverkehr, Seeverkehr,
Trinkwassererzeugung, Bewässerungsvorhaben

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20002008

Dokumentnummer

NOR40031882